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13.03.2009 GEO Bauform Version 9.26
Der BGH hat am 24 Juli 2008 (VII ZR 55/07) entschieden, dass die Priviligierung der VOB/B gegenüber Privatpersonen, die Verbauchereigenschaften haben nicht gerechtfertigt ist. Aus diesem Grunde haben wir einen Bauvertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in den Formularsatz "Verträge" aufgenommen. Damit kann der Architekt entsprechend seinem Mandanten zwischen diesen Vertragsvorlagen entscheiden.
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