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All­ge­mei­ne Geschäftsbedingungen

Stand: 04.05.2021

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1. Ver­trags­grund­la­ge

  1. Die nach­ste­hen­den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten für alle Geschäf­te (Lie­fe­run­gen, Miet­ver­trä­ge und Leis­tun­gen) zwi­schen der Gesell­schaft für elek­tro­ni­sche Daten­ver­ar­bei­tung und Orga­ni­sa­ti­on mbH (nach­ste­hend G.E.O. genannt) und ihren Kunden.
  2. Für alle Ange­bo­te, Bestel­lun­gen, Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen der G.E.O. sind aus­schließ­lich nach­fol­gen­de Geschäfts­be­din­gun­gen maß­ge­bend. Von die­sen Bedin­gun­gen abwei­chen­de Ver­ein­ba­run­gen sind nur wirk­sam, wenn sie von der G.E.O. schrift­lich bestä­tigt wurden.
  3. Das Waren- und Leis­tungs­an­ge­bot der G.E.O. rich­tet sich aus­schließ­lich an Kun­den, die das 18. Lebens­jahr voll­endet haben und als Unter­neh­mer gemäß § 14 Abs. 1 BGB oder Kör­per­schaf­ten des öffent­li­chen Rechts anzu­se­hen sind. 
  4. Die Ver­trags­spra­che ist aus­schließ­lich deutsch. 

2. Ver­trags­schluss, Prei­se und Lieferung

  1. Ange­bo­te der G.E.O. sind frei­blei­bend und unverbindlich. 
  2. Ein Ver­trag kommt erst zustan­de, wenn die G.E.O. aus­drück­lich die Annah­me des Auf­tra­ges des Kun­den erklärt oder wenn sie – ohne vor­he­ri­ge aus­drück­li­che Annah­me­er­klä­rung – die beauf­trag­te Leis­tung durch­führt oder die bestell­te Lie­fe­rung versendet. 
  3. Die G.E.O. ist berech­tigt, von Ver­trä­gen zurück­zu­tre­ten, sofern Tat­sa­chen ein­tre­ten, die auf­zei­gen, dass der Kun­de nicht kre­dit­wür­dig ist.
  4. Alle Prei­se der G.E.O. sind net­to. Sie ver­ste­hen sich zzgl. der jewei­li­gen gesetz­li­chen Umsatz­steu­er und gel­ten ab 76751 Jockgrim. Por­to- bzw. Fracht­kos­ten und Ver­pa­ckungs- und Ver­si­che­rungs­kos­ten wer­den geson­dert berech­net. Alle Sen­dun­gen, ein­schließ­lich etwa­iger Rück­sen­dun­gen, gehen auf Rech­nung und Gefahr des Kunden.
  5. Für den Umfang der Leis­tungs- oder Lie­fer­ver­pflich­tun­gen sind aus­schließ­lich die von der G.E.O. erteil­te Auf­trags­be­stä­ti­gung und die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen maß­ge­bend. Die G.E.O. ist auch zu Teil­lie­fe­run­gen berechtigt. 
  6. Kommt die G.E.O. mit der Leis­tung oder Lie­fe­rung in Ver­zug oder wird die Leis­tung oder Lie­fe­rung für die G.E.O. unmög­lich, so ist der Ersatz eines unmit­tel­ba­ren und/oder mit­tel­ba­ren Scha­dens aus­ge­schlos­sen. Bei Stö­run­gen, die nicht im Ein­fluss­be­reich der G.E.O. lie­gen, ins­be­son­de­re bei Streik, Aus­sper­rung, Mate­ri­al­aus­fall, Beför­de­rungs- oder Betriebs­sper­re, Natur­ka­ta­stro­phen und Krieg, ist die G.E.O. berech­tigt vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten, ohne dass eine Scha­dens­er­satz­ver­pflich­tung entsteht. 
  7. Alle Soft­ware wird nur unter der Bedin­gung gelie­fert, dass der Kun­de die den Soft­ware­pro­duk­ten bei­gefüg­ten Lizenz­be­din­gun­gen des jewei­li­gen Her­stel­lers bzw. der G.E.O. ver­bind­lich aner­kennt. Für die Nut­zung eines Soft­ware­pro­dukts gel­ten im Beson­de­ren die jeweils bei­lie­gen­den Lizenz­be­din­gun­gen. Miss­brauch und uner­laub­tes Kopie­ren sind aus­drück­lich unter­sagt und wer­den recht­lich von der G.E.O. verfolgt.

3. Zah­lung, Zah­lungs­ver­zug und Verzugsfolgen

  1. Die Zah­lung kann per Rech­nung, Vor­kas­se oder Last­schrift erfol­gen. Die Aus­wahl der Bezahl­me­tho­de obliegt der G.E.O..
  2. Bei einer Zah­lung per Last­schrift hat der Kun­de jene Kos­ten zu tra­gen, die bei einer Rück­bu­chung einer Zah­lungs­trans­ak­ti­on man­gels Kon­to­de­ckung oder auf­grund falsch über­mit­tel­ter Bank­ver­bin­dungs­da­ten entstehen.
  3. Mit der Bezah­lung eines Soft­ware­pro­dukts wird kein Eigen­tum erwor­ben, es wird ledig­lich ein Nut­zungs­recht am Soft­ware­pro­dukt erworben.
  4. An allen Hard­ware­er­zeug­nis­sen sowie sons­ti­gen Han­dels­wa­ren und/oder Dienst­leis­tun­gen erwirbt der Kun­de nach voll­stän­di­ger Bezah­lung das Eigentum.
  5. Zah­lun­gen sind auch bei Teil­lie­fe­run­gen — inner­halb von 14 Tagen nach Rech­nungs­da­tum, net­to, aus­schließ­lich auf das in der Rech­nung ange­ge­be­ne Bank­kon­to der G.E.O. zu leis­ten. Kommt der Kun­de mit der Zah­lung in Ver­zug, ist die G.E.O. berech­tigt, Ver­zugs­zin­sen in Höhe von 9 Pro­zent­punk­ten über dem Basis­zins­satz zu ver­lan­gen. Die Ver­zugs­zin­sen wer­den ohne vor­he­ri­ge Ankün­di­gung auto­ma­tisch berech­net. Außer­dem besteht Anspruch auf Zah­lung einer Paus­scha­le in Höhe von 40 Euro.
  6. Der Kun­de kann mit Gegen­an­sprü­chen nur dann auf­rech­nen, wenn die­se unbe­strit­ten oder rechts­kräf­tig fest­ge­stellt sind. Ein Zurück­be­hal­tungs­recht wegen eines Gegen­an­spruchs kann der Kun­de ansons­ten nicht gel­tend machen. 

4. Urhe­ber­recht

  1. Das Urheberrecht/Copyright steht unbe­strit­ten dem Her­stel­ler der Ware, ver­tre­tungs­wei­se der G.E.O., zu. Eine Repro­duk­ti­on von Soft­ware­pro­duk­ten auf ande­re Daten­trä­ger ist dem Kun­den nicht gestattet. 

5. Eigen­tums­vor­be­halt

  1. Bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung des Kauf­prei­ses bleibt die Ware Eigen­tum der G.E.O..

6. Gewähr­leis­tung und Haftungsbegrenzung

  1. Die Gewähr­leis­tungs­frist beträgt 1 Jahr ab der Anlie­fe­rung der Ware oder Erbrin­gung der Leis­tung. Die­se Beschrän­kung gilt nicht für Ansprü­che auf­grund von Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit oder aus der Ver­let­zung einer wesent­li­chen Ver­trags­pflicht, deren Erfül­lung die ord­nungs­ge­mä­ße Durch­füh­rung des Ver­trags über­haupt erst ermög­licht und auf deren Ein­hal­tung der Ver­trags­part­ner regel­mä­ßig ver­trau­en darf (Kar­di­nal­pflicht) sowie für Ansprü­che auf­grund von sons­ti­gen Schä­den, die auf einer vor­sätz­li­chen oder grob fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung des Ver­wen­ders oder sei­ner Erfül­lungs­ge­hil­fen beruhen. 
  2. Der Kun­de ver­pflich­tet sich, die von der G.E.O. gelie­fer­te Ware unmit­tel­bar nach der Ankunft zu unter­su­chen und etwa­ige Schä­den, Män­gel oder Bean­stan­dun­gen inner­halb von 14 Tagen (Aus­schluss­frist) gegen­über der G.E.O. schrift­lich anzu­zei­gen. Dies gilt auch für ver­deck­te Män­gel ab dem Zeit­punkt der Ent­de­ckung. Bei nicht recht­zei­ti­ger Anzei­ge erlischt der Gewähr­leis­tungs­an­spruch des Kunden. 
  3. Scha­dens­er­satz­an­sprü­che aus Unmög­lich­keit der Leis­tung, Ver­zug, posi­ti­ver For­de­rungs­ver­let­zung, aus Ver­schul­den bei Ver­trags­ab­schluss und aus uner­laub­ter Hand­lung sind sowohl gegen die G.E.O., als auch gegen deren lei­ten­de Ange­stell­te aus­ge­schlos­sen, soweit nicht vor­sätz­li­ches oder grob fahr­läs­si­ges Han­deln vorliegt. 
  4. Die Haf­tung für zuge­si­cher­te Eigen­schaf­ten erstreckt sich nicht auf Man­gel­fol­ge­schä­den, sofern die Zusi­che­rung nicht gera­de vor sol­chen Fol­ge­schä­den schüt­zen soll. 
  5. Für alle Fäl­le der Haf­tung der G.E.O. ist der Scha­dens­er­satz­an­spruch auf die Höhe des typi­schen vor­her­seh­ba­ren Scha­dens begrenzt.
  6. Die Gewähr­leis­tungs­pflicht der G.E.O. beschränkt sich nach deren Wahl auf Ersatz­lie­fe­rung oder Nach­bes­se­rung. Außer­dem ist die G.E.O. berech­tigt, die Gewähr­leis­tung auf die Abtre­tung eige­ner, gegen­über Her­stel­lern, Lie­fe­ran­ten und/oder Autoren bestehen­der Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che zu begren­zen. Schlägt die Nach­bes­se­rung oder die Ersatz­lie­fe­rung durch die G.E.O. trotz ange­mes­se­ner schrift­li­cher Frist­set­zung durch den Kun­den oder die Befrie­di­gung aus den abge­tre­te­nen Gewähr­leis­tungs­an­sprü­chen fehl, so kann der Kun­de nach sei­ner Wahl Her­ab­set­zung des Kauf­prei­ses oder Rück­gän­gig­ma­chen des Ver­tra­ges ver­lan­gen. Ein dar­über hin­aus gehen­der Anspruch des Kun­den auf Ersatz eines unmit­tel­ba­ren oder mit­tel­ba­ren Scha­dens ist aus­drück­lich ausgeschlossen.
  7. Von der Gewähr­leis­tung aus­ge­schlos­sen sind ins­be­son­de­re Män­gel bzw. Schä­den, die zurück­zu­füh­ren sind auf: Betriebs­be­ding­te Abnut­zung und nor­ma­len Ver­schleiß, unsach­ge­mä­ßen Gebrauch, Bedie­nungs­feh­ler und fahr­läs­si­ges Ver­hal­ten des Kun­den, z.B. Betrieb mit fal­scher Strom­art oder ‑span­nung, sowie Anschluss an unge­eig­ne­te Strom­quel­len, Brand, Blitz­schlag, Explo­si­on oder netz­be­ding­te Über­span­nung, Feuch­tig­keit aller Art, fal­sche oder feh­ler­haf­te Programm‑, Soft­ware- und/oder Ver­ar­bei­tungs­da­ten sowie jeg­li­che Ver­brauchs­tei­le, es sei denn, der Kun­de weist nach, dass die­se Umstän­de nicht ursäch­lich für den gerüg­ten Man­gel sind. Die Gewähr­leis­tung ent­fällt fer­ner, wenn Seri­en-Num­mer, Typ­be­zeich­nung oder ähn­li­che Kenn­zei­chen ent­fernt oder unle­ser­lich gemacht wer­den. Ergibt die Über­prü­fung einer Män­gel­an­zei­ge, dass ein Gewähr­leis­tungs­fall nicht vor­liegt, ist die G.E.O. berech­tigt, alle Auf­wen­dun­gen ersetzt zu ver­lan­gen. Kos­ten der Über­prü­fung und Repa­ra­tur wer­den zu den jeweils gül­ti­gen Ser­vice­prei­sen berechnet.
  8. Erfül­lungs­ort für die Gewähr­leis­tung sind die Büro­räu­me der Fir­ma G.E.O. Im Fal­le der Nach­bes­se­rung über­nimmt die G.E.O. die Arbeits­kos­ten. Alle sons­ti­gen Kos­ten der Nach­bes­se­rung sowie die mit einer Ersatz­lie­fe­rung ver­bun­de­nen Neben­kos­ten, ins­be­son­de­re Trans­port­kos­ten, trägt der Kun­de, soweit die­se sons­ti­gen Kos­ten zum Auf­trags­wert nicht außer Ver­hält­nis stehen. 

7. Sons­ti­ge Bestimmungen

  1. Erfül­lungs­ort für die bei­der­sei­ti­gen Leis­tun­gen und Ansprü­che ist 76751 Jockgrim. Als aus­schließ­li­cher Gerichts­stand wird das Amts­ge­richt Kan­del vereinbart. 
  2. Die Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen der G.E.O. und dem Kun­den unter­lie­gen aus­schließ­lich dem Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land unter Aus­schluss des UN-Kaufrechts..
  3. Soll­te eine oder meh­re­re der vor­ge­nann­ten Ver­trags­be­stim­mun­gen ganz oder teil­wei­se unwirk­sam sein oder die­ser Ver­trag Rege­lungs­lü­cken ent­hal­ten, so wer­den die Ver­trags­par­tei­en die unwirk­sa­me oder unvoll­stän­di­ge Bestim­mung durch ange­mes­se­ne Rege­lung erset­zen oder ergän­zen, die dem wirt­schaft­li­chen Zweck der gewoll­ten Rege­lung wei­test­ge­hend ent­spre­chen, die Wirk­sam­keit der übri­gen Bestim­mun­gen die­ses Ver­tra­ges blei­ben davon unberührt. 
  4. Ver­trags­be­rech­tig­te Per­so­nen der G.E.O. sind nicht befugt, Ände­run­gen oder Ergän­zun­gen bestehen­der Ver­ein­ba­run­gen und Ver­trä­ge münd­lich zu klären. 

Älte­re Versionen

  • 21.11.2019

Neu­es

  • Bau­for­mu­la­re für Hes­sen und Baden-Würt­tem­berg überarbeit 24. März 2022
  • Bau­for­mu­la­re für Nord­rhein-West­fa­len und Baden-Würt­tem­berg überarbeit 20. Februar 2022
  • Bau­for­mu­la­re für Baden-Würt­tem­berg und Rhein­land-Pfalz überarbeit 20. Juli 2021

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